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Vorgaben des Stifters

Soweit der Stifter selbst in der Stiftungssatzung Anordnungen hinsichtlich der Vermögensanlage getroffen hat, führen diese zu einer Einschränkung der Entscheidungsbefugnisse der Stiftungsorgane. Da sich Anlagemöglichkeiten und Umsetzungsalternativen im Laufe der Zeit stark weiterentwickeln oder gar überholen können, sollte der Stifter derartige Vorgaben in der Satzung mit Bedacht anordnen.